Satzung

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der "Eisenbahnfreunde Paderborn e. V.“ (abgekürzt EF Paderborn) hat seinen Sitz in Paderborn und ist im Vereinsregister des Amtgerichtes Paderborn eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der EF Paderborn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung"; er will die am Eisenbahn- sowie Modelleisenbahnwesen interessierten Personen zusammenfassen, das Interesse am Modelleisenbahnwesen und Eisenbahnbetrieb wecken, vertiefen und verbreiten. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a) Kultur- und Heimatpflege unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung der Bahn,

b) die Anregung und Unterstützung einer sinnvollen Freizeitgestaltung, besonders auch der Jugend,

c) den Bau, die Ausgestaltung und den Betrieb von Modelleisenbahnanlagen,

d) Besichtigungen von Einrichtungen und Fahrzeugen von Verkehrsträgern,

e) Vorträge, Filmveranstaltungen, Studienfahrten usw.

f) den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit mit Ortsvereinen und mit anderen Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung.

§ 3 Mittelherkunft und Verwendungszweck

Die Mittel setzen sich zusammen aus

a) den Mitgliedsbeiträgen und

b) den Beiträgen von Förderern (Geld- und Sachspenden)

Die Mittel dürfen nur für die vorgenannten Zwecke sowie für Betriebskosten des Vereinslokals verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; jedoch kann den Vorstandsmitgliedern ein Kostenzuschuß für den Besuch auswärtiger Mitgliederversammlungen des Bundesverbandes Deutscher Eisenbahnfreunde BDEF oder ähnlicher überregionaler Vereinigungen gleicher Zielsetzung gezahlt werden, soweit es die Kassenlage zuläßt. Entscheidungen trifft die nächste Mitgliederversammlung. Die Vereinigung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Aufnahme von Mitgliedern und deren Status

Mitglied kann jeder werden, der die Satzung und speziell die Zwecke des Vereins (§ 2) durch seine schriftliche Beitrittserklärung anerkennt. Bei Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr ist die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten unter die Beitrittserklärung erforderlich. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Abgelehnte Gesuche sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Mitglied ist verpflichtet, bindende Vereinsbeschlüsse zu beachten und sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen sowie die Beiträge termingerecht bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

2. Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt

a) wenn das Mitglied 14 Tage vor dem Ende eines Quartals schriftlich kündigt,

b) mit dem Tode eines Mitgliedes.

2 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

a) wenn es gegen die Satzung des Vereins willentlich verstößt
oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet,

b) wenn es trotz zweimaliger Abmahnung durch den Vorstand mit
seinen Beiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand ist.

über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Betroffene hat das Recht, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das z. Zt. Des Ausscheidens etwa vorhandene Vereinsvermögen.

§ 5 Förderung des Vereins

Die Förderung der Ziele und Zwecke des Vereins ist auch ohne Mitgliedschaft möglich. Förderer des Vereins haben auf den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht; sie können jedoch beratend daran teilnehmen. Die Förderer des Vereins haben bei der Aufhebung des Vereins oder seiner Auflösung keinen Anspruch auf die von ihnen eingebrachten Vermögenswerte des Vereins.

§ 6 Mitgliederversammlungen

1. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich ein. Bestandteil der Einladung ist die Tagesordnung, zu der die Mitglieder spätestens eine Woche vorher schriftlich Anträge mit Begründung stellen können.

2. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem von den anwesenden Mitgliedern zu bestimmenden Versammlungsleiter geführt.

3. über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter oder einem aus der Versammlung zu wählenden Protokoll­führer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter gemeinsam zu unterschreiben ist. Die Protokolle sind im Vereinslokal zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszuhängen. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht binnen 4 Wochen Widerspruch erfolgt.

Die Mitgliederversammlung beschließt u. a. über:

a) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) Satzungsänderungen,

d) die Auflösung oder Aufhebung des Vereins,

e) über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge,

f) über allgemeine Programme und ihre Durchführung, soweit sie die Gesamtzwecke des Vereins berühren,

g) spezielle Programme, deren Folgen die Einzelzwecke des Vereins berühren,

h) Anträge einzelner Mitglieder sowie über Vorschläge des Vorstandes.

5. Stimmberechtigt ist, wer Mitglied des Vereins im Sinne des § 4 ist und mit seinen Beitragszahlungen bei Versammlungsbeginn nicht länger als 3 Monate
im Rückstand ist.

Das Stimmrecht ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung festzustellen und die Zahl der Stimmberechtigten im Protokoll zu vermerken.

Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Zu den Mitgliederversammlungen zählen:

1. Die Jahreshauptversammlung, die als ordentliche Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden muß,

2. eine außerordentliche Mitgliederversammlung; sie muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies
schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt,

3. sonstige ordentliche Mitgliederversammlungen, zu denen der Vorstand aus gegebenem Anlaß einladen kann.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes wird auf jeweils 2 Jahre festgesetzt. Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer)

- dem Kassenwart.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen.

2. Dem Vorstand obliegen vor allem:

- die Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und einer den Vereinszwecken entsprechenden Vereinsführung

- die Überwachung der Einhaltung der auf den Mitgliederversammlungen beschlossenen Ziele

- die Durchführung der Beschlüsse über die Aufnahme bzw. den Ausschluß von Mitgliedern gem. § 4

- die Durchführung der Beschlüsse über den Beitritt zu anderen überregionalen Vereinigungen gleicher
Zielsetzung nach vorheriger Anhörung der übrigen Mitglieder

- die Vertretung des Vereins nach außen.

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 -BGB.

Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr einen Überblick über die allgemeine und wirtschaftliche Situation des Vereins zu geben. Dazu erfolgt ein Rechenschaftsbericht mit Kassenprüfung. Diese wird durch ein für diesen Zweck auf der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Mitglied durchgeführt und auf der Jahreshauptversammlung mit dem Rechenschaftsbericht zur Genehmigung vorgelegt. Der Vorstand kann Vorstandssitzungen abhalten, deren Ergebnisse auf den Vereinstreffen bekanntzumachen sind. Vorschläge weitreichender Art sind der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen, insbesondere über Ausgaben, die einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag überschreiten.

Der Vorstand kann in eigener Zuständigkeit entscheiden über

- Organisation des Vereinstreffens und damit verbunden die Aufgabenverteilung, besonders auch im Hinblick
auf die Betreuung Jugendlicher

- Ausgaben für den Bau und den Betrieb von Modellbahnanlagen

- Beschaffung von Zeitschriften und Büchern

- Abschluß von Sach- Personen- und Haftpflichtversicherungen

- Teilnahme an Versammlungen überregionaler Vereinigungen, soweit diese ausschließlich dem Zweck des
Vereins dienen.

Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit aller 3 Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 8 Vereinstreffen

Die Zusammenkünfte der Mitglieder finden regelmäßig in den Clubräumen (Vereinslokal) statt.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendförderung zu verwenden hat.

Der Verein EF Paderborn kann nur aufgelöst oder aufgehoben werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einer hierzu schriftlich einberufenen Versammlung diesen Beschluß gefaßt haben.

§ 10 Gültigkeit

Diese Satzung hebt die beschlossene Satzung in der Fassung vom 19.01.1984 auf; die neue Satzung ist vom Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister an gültig.

Obige Satzung wurde am 16.02.1989 auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

gez. Köhler gez. Brocke gez. Möhring

Amerkung: Die Eintragung im Vereinsregister Paderborn erfolgte am 08.09.1989 unter der Nr. VR 940.